Steuerberater in Ingolstadt

Muss Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Nein, bei der „Soforthilfe Corona“ handelt sich um eine Billigkeits­leistung, die nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Wer allerdings zu viel Soforthilfe bekommen hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen höher ausfallen als zum Zeitpunkt der Antragsstellung vermutet, denn dann war der Liquiditätsengpass tatsächlich geringer als erwartet. Eine Rückzahlungspflicht kann sich auch ergeben, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten sollten sich die Antragsteller nach Ablauf der drei Monate mit den Bewilligungsstellen in Verbindung setzen, im Regelfall ist auch ein Widerruf des Bewilligungsbescheids erforderlich.


Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/faq/

 

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.30 Uhr