Steuerberater in Ingolstadt

Doppelbesteuerung | Treaty Override verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG)

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(BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvL 1/12). Sachverhalt: Im Ausgangsverfahren wenden sich die Kläger, gemeinsam veranlagte Eheleute, gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Der Ehemann erzielte teils in Deutschland, teils in der Türkei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Eheleute nicht nachgewiesen hatten, dass die in der Türkei erzielten Einkommensbestandteile dort versteuert worden waren oder die Türkei auf die Besteuerung verzichtet hatte, behandelte das Finanzamt den gesamten Bruttoarbeitslohn als steuerpflichtig. Die Klage zum Finanzgericht blieb erfolglos. Der BFH hat das Revisionsverfahren ausgesetzt (BFH, Beschluss v. 10.1.2012 – I R 66/09), um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierzu führten die Richter des BVerfG weiter aus: • Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG im Widerspruch steht. • Nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG kommt völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich speziellerer Öffnungsklauseln (Art. 1 Abs. 2, 23, 24 GG) fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. • In diesem Fall verlangt das Demokratieprinzip, dass spätere Gesetzgeber die Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen revidieren können. • Etwas anderes folgt weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. • Auch letzterer hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen. Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 12.2.2016

Bauabzugsteuer | Installationen von Photovoltaikanlagen – Haftungsrisiko ab 2016 (stbvsh)

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Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, weist darauf hin, dass die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab 2016 als Bauleistung eingestuft wird! Dies habe zur Folge, dass der Leistungsempfänger ob sofort verpflichtet sei, von dem Rechnungsbetrag des Leistenden einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent vorzunehmen (Bauabzugsteuer).

Dieser Einbehalt ist sodann an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. „Die Bauabzugssteuer ist eine Form der Besteuerung, die die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen soll“, so Lanbin.

Seit dem 1.1.2002 gilt diese Regelung grds. für Vermieter von Wohnungen oder Grundstücken, die Bauleistungen beziehen. Seit dem 1.1.2016 wird nunmehr auch die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung angesehen. In der Vergangenheit wurde bei der Installation einer solchen Anlage die Erstellung einer Betriebsvorrichtung angenommen, die nicht zum Einbehalt der Steuer verpflichtete.

Von der neuen Verpflichtung wird Abstand genommen, wenn im Zeitpunkt der Gegenleistung vom leistenden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) vorgelegt wird oder wenn das Volumen des Bauvorhabens im laufenden Kalenderjahr bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet.

Allen Auftraggebern ist also ab sofort dringend zu empfehlen, sich eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Erfolgt die Vorlage dieser Bescheinigung durch den Leistenden nicht, sind 15 Prozent des Brutto-Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Der Leistungsempfänger hat dann dem leistenden Unternehmer den Steuereinbehalt zu bescheinigen. „Erfolgt der Einbehalt nicht, haftet der Kunde für den Steuerbetrag“, warnt Lanbin.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V., Medieninformation v. 18.1.2016

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