Steuerberater in Ingolstadt

Betrieb einer Solaranlage und Elterngeld (BSG)

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Der Betrieb einer Solaranlage kann das Elterngeld mindern (BSG, Urteil v. 21.06.2016 – B 10 EG 8/15 R) Hintergrund: § 2b BEEG Abs. 1 und 3 lauten: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. (…) (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. (…) Sachverhalt: Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht. Anders als die Vorinstanzen hat der 10. Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums in seiner Sitzung vom heutigen Tag bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Hierzu führten die Richter des Bundessozialgerichts weiter aus:
  • Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei sogenannten Mischeinkünften aus selbständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.
  • Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – sind durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Quelle. BSG, Pressemitteilung v. 21.06.2016 (il)

Umsatzsteuer | Photovoltaikanlage bis zum 31.5. dem Unternehmensvermögen zuordnen (DStV)

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Hintergrund: Vielen Privatleuten ist unbekannt, dass sie mit dem Erwerb von Photovoltaikanlagen zum Unternehmer werden, wenn sie ihren erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dies hat zur Folge, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Erfreulich ist jedoch, dass der Eigenheimbesitzer die für die Installation der Anlage selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Dies gilt ebenso für alle weiteren gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Anlage stehen.   Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:  
  • Die Voraussetzung ist, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt anzeigt, dass und inwieweit er die Photovoltaikanlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet.
  • Doch hier drängt die Zeit, denn die Zuordnung muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d.h. das diese Zuordnung für alle im Kalenderjahr 2015 erstellten Anlagen bis zum 31.5.2016 erfolgen muss.
  • Dies gilt auch, wenn der Erwerber die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt und eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bis zum Jahresende hat.
  • Hierfür empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. eine 100 %ige Zuordnung zum Unternehmen, da nur diese den vollen Vorsteuerabzug ermöglicht und somit einen Finanzierungsvorteil bedingt.
  • Die Zuordnung kann unter anderem durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder schriftlich an das Finanzamt erfolgen.
  Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 12.5.2016 (il)  

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